Satzung

Originaltext der Satzung des Heimat- und Kulturvereins Wahle e.V.

Heimat- und Kulturverein Wahle e.V.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein Wahle e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Vechelde, Gemeindeteil Wahle.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sämtliche Mittel dürfen nur für den in der Satzung festgelegten Zweck verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  5. Der Verein führt kulturelle Veranstaltungen im Gemeindeteil Wahle durch. Der Satzungszweck wird insbesondere durch geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der kulturellen Attraktivität, der Pflege des Heimatgedankens, der Pflege des örtlichen Brauchtums, der Mitwirkung auf dem Gebiet der Historischen Kulturpflege, verwirklicht.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben.
  2. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod; bei juristischen Personen durch Auflösung
    2. Austrittserklärung
    3. Ausschluss
    • Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens zwei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
    • Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck und den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder mit seinem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Er ist dem betreffenden Mitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Einspruch gegen einen Ausschluss ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen möglich; er bedarf der Schriftform.

    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen und Wahlen teilzunehmen.
    2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweck des Vereines zu fördern und in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen. Ferner verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrages.

    § 6 Beiträge

    1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    § 7 Organe

    1. Organe des Vereins sind:
        1. die Mitgliederversammlung
        2. der Vorstand

        § 8 Mitgliederversammlung

        1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereines.
        2. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
        3. Sie findet in der Regel zweimal jährlich statt.
        4. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
        5. Die Einberufung muss mindestens 8 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgen.
        6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein.
        7. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
            1. die Entlastung des Vorstandes
            2. die Wahl des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 4
            3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
            4. Satzungsänderungen
            5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
            6. die Auflösung des Vereines
            7. das kulturelle Rahmenprogramm
            • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
            • Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
            • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

            § 9 Vorstand

            1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beisitzer berufen.
            2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung.
            3. Der Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein in Rechtsgeschäften.
            4. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Amtsperiode kommissarisch ein neues Mitglied zu bestellen.
            5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
            6. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von acht Tagen einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen verkürzt werden.
            7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

            § 10 Niederschriften

            1. Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
            2. Die Niederschriften sind durch die jeweiligen Organe zu genehmigen.

            § 11 Auflösung des Vereines

            1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Vechelde, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung kultureller Aufgaben zu verwenden hat.

            § 12 Inkrafttreten

            1. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. Juni 1996 beschlossen und tritt damit in Kraft.